Satzung
»Psychologie in Beruf und Praxis e.V.« (PBP)
§ 1 : Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Psychologie in Beruf und Praxis e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 : Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, insbesondere von Studenten und Schülern sowie im speziellen die ideelle und finanzielle Förderung der Forschung, Lehre und Weiterbildung am Department Psychologie der Ludwig-Maximilians-Universität München.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Organisation von öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere für interessierte Studenten und Schüler, um einen berufsorientierenden Einblick in die praktische Tätigkeit von Psychologen zu ermöglichen. Der Verein veranstaltet jährlich einen Kongress zu dem Referenten aus der Praxis über ihre Tätigkeit referieren. Der Kongress ist als ganztätige Veranstaltung mit zahlreichen Referenten aus verschiedenen Fachbereichen geplant.
- Der Verein organisiert darüber hinaus öffentliche Vorträge und Workshops mit Vertretern aus der Praxis. Die Veranstaltungen dienen einem vertieftem vorbereitenden Einblick in die Anforderungen, die sich in den vielfältigen psychologischen Betätigungsfeldern von Psychologen ergeben.
- Durch die Aktivierung und Vernetzung ehemalige Absolventen des Studiums der Psychologie an der Ludwigs-Maximilians-Universität werden Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Psychologie durch Praxisbezüge befruchtet und belebt und Studierende kommen früh in Kontakt mit erfahrenen Psychologen aus der Praxis.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 : Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern:
- ordentliche Mitglieder können nur Studenten des Fachbereichs Psychologie sein, die an einer Universität immatrikuliert sind. Es entscheidet der Studierendenstatus zum Zeitpunkt der Antragsstellung im laufenden Kalenderjahr.
- außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert sind, und die den Status eines ordentlichen Mitglieds nicht erreichen wollen oder können.
- Fördermitglieder können Personen werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert sind, und die den Status eines ordentlichen Mitglieds nicht erreichen wollen oder können.
- Personen, die sich um den Verein oder dessen Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 : Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen.
- Es ist eine einmalige Aufnahmegebühr und ein Jahresbeitrag zu entrichten. Auf Beschluss der Jahreshauptversammlung können zusätzlich außerordentliche Beiträge erhoben werden.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Die unter § 3.1; 3.2; 3.4 genannten Personen sind berechtigt die Leistungen des Vereins kostenlos in Anspruch zu nehmen. Für die unter § 3.3. genannten Mitglieder trifft dies nicht zu.
- Die unter § 3.1. genannten Personen sind verpflichtet pro Kalenderjahr einen Arbeitsdienst von 10 Stunden abzuleisten.
§ 5 : Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder, sowie Fördermitglieder entscheidet der Vorstand nach schriftlicher Beitrittserklärung mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
- Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Exmatrikulation, freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
- Bei einer Beendigung durch Exmatrikulation wandelt sich die bisherige ordentliche Mitgliedschaft ohne weiteres in eine außerordentliche Mitgliedschaft. Hierzu bedarf es keiner Entscheidung des Vorstands.
- Die außerordentliche Mitgliedschaft, die Fördermitgliedschaft, sowie die Ehrenmitgliedschaft enden durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 : Mitgliedsbeiträge
- Die einmalige Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgelegt.
- Die Mitgliederversammlung erlässt hierzu eine Beitragsordnung, die die Höhe der einmaligen Aufnahmegebühr und der jährlich zu zahlenden Beiträge in Euro regelt.
§ 7 : Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Beisitzer; der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig;
- der Beirat, der auf Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden Vereinsmitgliedern ergänzt werden kann; der Beirat wird auch als erweiterter Vorstand bezeichnet.
- das Kuratorium kann auf Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden Personen besetzt werden, dabei ist eine Mitgliedschaft im Verein keine Voraussetzung für eine Aufnahme in das Kuratorium. Das Kuratorium berät und unterstützt den Verein.
§ 8 : Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zum Ende jedes Geschäftsjahrs abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
- Entlastung des Vorstandes,
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Die Berufung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- den Ausschluss von Mitgliedern,
- die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss spätestens zwei Wochen vor der Versammlung erfolgen. Die Form der Einladung wird auch durch elektronische Einladung (E-Mail) gewahrt, wenn sie an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds gerichtet ist.
- Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann seine Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig; für sonstige Beschlüsse genügt eine einfache Mehrheit der Anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes und Amtsgerichts.
- Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder (aber nicht weniger als fünf ordentliche Mitglieder) dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 9 : Vorstand des Vereins
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer und der Beisitzer.
- Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als Euro 1000 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
- Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal im Semester zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden.
§ 10 : Beirat
- Der Beirat wird auf Beschluss des Vorstandes um geeignet erscheinende Vereinsmitglieder ergänzt.
- Die Mitglieder des Beirats sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf Vorstandssitzungen zu erscheinen.
§ 11 : Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
- In den Vorstand können alle ordentlichen Mitglieder des Vereins gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 12 : Revision
- Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Revisoren. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.
- Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte.
§ 13 : Maßregelungen
- Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, Ordnungen des Vereins, Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten haben, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a. Verweis,
b. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins
c. Ausschluss.
Der Bescheid über die Maßregelung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. -
Gegen Mitglieder, die der Ableistung ihres jährlichen Arbeitsdiensts von 10 Stunden ohne ausreichende Begründung nicht oder nur teilweise nachkommen, wird eine Zahlung von 5 € je nicht abgeleisteter Arbeitsstunde verhängt.
Der Bescheid über die Maßregelung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen
§ 14 : Auflösung und Zweckänderung
- Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschließen (siehe auch § 7 Abs. 3 und 4). Die Auflösung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Department für Psychologie der Ludwig-Maximilians-Universität München, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.